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   BGH, 30.11.1965 - 1 StR 444/65   

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BGH, 30.11.1965 - 1 StR 444/65 (https://dejure.org/1965,2602)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1965 - 1 StR 444/65 (https://dejure.org/1965,2602)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1965 - 1 StR 444/65 (https://dejure.org/1965,2602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 509
  • MDR 1966, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306) hat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die Eigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht nur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509 Nr. 13), andererseits ausgesprochen, daß die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt 12, 1, 6, 7) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].

    Andererseits sind bei der vorangehenden Einzelstrafzumessung in der Regel lediglich solche Umstände zu berücksichtigen, die sich gerade aus der jeweiligen Einzeltat ergeben, da ja § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Gesamtstrafenbildung einen eigenen Zumessungsvorgang vorsieht (vgl. LK § 75 Rn. 13; Schönke-Schröder a.a.O. § 74 Rn. 10; vgl. auch BGH NJW 1966, 509 Nr. 13).

  • OLG München, 06.12.1995 - 11 W 2806/95
    Der Senat steht in ständiger Rechtsprechung (JurBüro 1965, 927 = MDR 1966, 158 = NJW 1965, 2112; Senatsbeschlüsse vom 21.2.1985 - 11 W893/85 -, 12.08.1988 - 11 WF 1036/88 -, 14.3.1991 - 11 W 1053/91 - und 1.4.1993 - 11 W 1108/93 -) auf dem Standpunkt, daß die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO im Einzelfall auch durch eine ohne förmliche Beweisanordnung erfolgende Anhörung im Rahmen des § 141 ZPO entstehen kann.
  • BGH, 13.02.1973 - 1 StR 561/72

    Berücksichtigung einer rechtskräftig abgeurteilten Vorstraftat in einer erst nach

    Wie der Bundesgerichtshof - wenn auch in anderem Zusammenhang - mehrfach entschieden hat, behalten Einzelstrafen ihre Selbständigkeit, sie werden keine bloßen Rechnungsgrößen, auch wenn sie in einer Gesamtstrafe aufgehen; berührt werden lediglich die Grundlage und der Umfang der Strafvollstreckung (BGHSt 1, 252, 254; 12, 99, 100; 24, 268, 269; BGH NJW 1966, 509 Nr. 13).
  • BGH, 12.12.1972 - 1 StR 412/72

    Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht - Strafbarkeit wegen

    Dem entspricht auch die Bedeutung, die das materielle Strafrecht der Gesamtstrafe beilegt: sie ist ebensowenig reine Rechnungsgröße, wie die ihr zugrunde gelegten Einzelstrafen (vgl. BGHSt 12, 1, 6, 7 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH NJW 1966, 509 Nr. 13), sondern sie ist die erkannte Strafe im Sinne des § 13 StGB, die insoweit gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB auch einem selbständigen Begründungszwang unterliegt (BGHZ 24, 268, 269) [BGH 17.05.1957 - VI ZR 63/56].
  • BGH, 16.08.1977 - 1 StR 390/77

    Keine Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung - Gültigkeit einer

    Es bleibt deshalb bei der Regel, daß Aussprüche über Einzelstrafen als selbständige, der Rechtskraft fähige Entscheidungen ihre Eigenständigkeit behalten und bei Teilaufhebungen im Rechtsmittelzug ihre volle eigene Bedeutung erlangen (BGH NJW 1966, 509 Nr. 13; vgl. auch BGHSt 24, 268, 269).
  • BGH, 25.09.1973 - 1 StR 439/73

    Berücksichtigung einer angemessenen Strafmilderung bei der Bemessung der

    Hält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB für angemessen, so muß er sie bei Bestimmung der Einzelstrafen berücksichtigen; er darf sie nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht ziehen (BGH NJW 1966, 509).
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